Der Bundesvorstand der AfD treibt den Parteiausschluss der früheren schleswig-holsteinischen Landeschefin Doris von Sayn-Wittgenstein voran. Die Parteiführung beschloss nach Informationen von ZEIT ONLINE in einer Telefonkonferenz, den Fall vor das Bundesschiedsgericht der Partei zu bringen. Am Montag hatte das Landesschiedsgericht Schleswig-Holstein einen Antrag auf Ausschluss der nationalistischen Ex-Funktionärin als unbegründet abgelehnt.

„Wir haben soeben beschlossen, in Berufung zu gehen“, hieß es noch während der Telefonkonferenz aus dem Bundesvorstand. Eine Begründung wurde nicht genannt.

Der Bundesvorstand wirft Sayn-Wittgenstein in dem Ausschlussantrag vor, zur Unterstützung für den Verein Gedächtnisstätte aufgerufen zu haben. Dieser wird vom thüringischen Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft und steht auf der Unvereinbarkeitsliste der AfD, Betätigung dort schließt also eine Mitgliedschaft in der AfD aus. Sayn-Wittgenstein hatte 2014 den Verein in einem Blogbeitrag gelobt. Später erklärte sie, dass sie inzwischen nicht mehr für den Verein werbe.

Einer der wenigen Fälle vor dem Bundesschiedsgericht

Das schleswig-holsteinische AfD-Landesschiedsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die Politikerin nicht Mitglied des Vereins gewesen sei. Aus einer „einmaligen Unterstützung“ ergäben sich „keine zwingenden Rückschlüsse auf ein noch heute andauerndes rechtsextremistisches Weltbild“.

Unter den Ausschlussverfahren gegen höherrangige Funktionäre der Partei ist dieses Verfahren eines der wenigen, das vor das Bundesschiedsgericht getragen wird. Das unter Führung der früheren Parteichefin Frauke Petry angestrengte Ausschlussverfahren gegen den sächsischen Bundestagsabgeordneten Jens Maier, unter anderem wegen Äußerungen über die NPD, zog der sächsische Landesvorstand 2017 selbst zurück. Ein ähnliches Verfahren gegen den Thüringer Landeschef Björn Höcke betrieb der Bundesvorstand 2018 nicht weiter, nachdem das Landesschiedsgericht Thüringen den Antrag abgelehnt hatte.

Der Ausschluss von Parteimitgliedern ist gesetzlich und in den jeweiligen Parteisatzungen allgemein mit hohen Hürden versehen. Neben dem Verstoß gegen Grundsätze und Ordnung der Partei muss ein konkreter Schaden nachweisbar sein. Daran scheitert es meist parteiübergreifend, wie die gescheiterten Ausschlussverfahren etwa gegen die Sozialdemokraten Thilo Sarrazin oder Sebastian Edathy zeigten.

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